Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat im November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) un das Erneuerbare-Energien-Wärmegestz (EEWärmeG) abgelöst. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Im Zuge einer ersten Novelle wurde zum 1. Januar 2023 der bisher geltende Neubaustandard im Hinblick auf den Jahres-Primärenergiebedarf angehoben (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent). Mit einer zweiten Novelle des Gesetzes wurde zudem der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden. Zielsetzung des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.

Alle bautechnischen Vorgaben zum effizienten Betrieb von Gebäuden sind nun im GEG enthalten. Hier sind genaue Vorgaben zur Energienutzung von Gebäuden festgehalten sind. Durch energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik soll somit sichergestellt werden, dass der Energiebedarf für Warmwasser und Heizungen deutlich reduziert wird. Aber auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Immobilie oder andere Kontrollmaßnahmen, wie die Angabe der energetischen Kennwerte bei Verkauf bzw. Vermietung des Objekts, gibt es spezielle Vorgaben.

Da nicht jeder in der GEG aufgelistete Paragraph auch tatsächlich auf Ihren persönlichen Fall zutrifft, sollten Sie sich vorab genauer informieren (z.B. auf http://www.enev-online.com) und als zusätzliche Unterstützung einen qualifizierten Energieberater kontaktieren. Denn das Einhalten der Vorschriften gemäß GEG ist nicht nur Ihre rechtliche Pflicht, sondern lässt Sie auf Dauer auch Einiges an Kosten sparen.