Bauvoranfrage

Die Bauvoranfrage ist freiwillig. Sie wird lediglich dann zur Pflicht, wenn es keinen Bebauungsplan des betreffenden Grundstücks gibt – allerdings muss dann der Verkäufer die Kosten übernehmen, die für das Stellen einer Bauvoranfrage anfallen.

Wer bereits einen konkreten Plan für sein Bauvorhaben hat, sollte allerdings trotz der Freiwilligkeit auf die Bauvoranfrage nicht verzichten. Dies gilt besonders für diejenigen, die kurz vor dem Erwerb eines Grundstücks stehen. Denn die Bauvoranfrage schafft – nicht nur in diesem Fall – Planungssicherheit. Mit ihrer Hilfe können Sie zum Beispiel klären, ob das konkrete Vorhaben auf dem betreffenden Grundstück überhaupt genehmigungsfähig ist. Auch Details, die nicht realisierbar sind, fallen während dieser Maßnahme sofort auf und werden Ihnen mitgeteilt, sodass Sie dann ggf. neu planen können.

Eine positiv beschiedene Bauvoranfrage ist für die spätere Baugenehmigung rechtlich durchaus bindend. Voraussetzung ist allerdings: Die Anfrage wurde förmlich gestellt. Welche Anforderungen hierfür gelten, ist in der jeweiligen Landesbauverordnung festgelegt. In der Regel finden Sie hierzu auf der Webseite der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde konkrete Aussagen und Angaben. Die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde ist das Bauamt der Kreis- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Ihr Bauvorhaben realisiert werden soll. In NRW wird zum Beispiel für die Bauvoranfrage der gleiche Vordruck verwendet, wie für den späteren Bauantrag.

Die Bauvoranfrage kann im Gegensatz zum Bauantrag im Prinzip jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse hat. Es ist aber sicher sinnvoll, den mit der Bauplanung betrauten Architekten oder Bauingenieur die Bauvoranfrage stellen zu lassen. Denn: Weicht der spätere Bauantrag inhaltlich von der Bauvoranfrage ab, werden die Abweichungen natürlich neu geprüft.