Erfüllung der Baugenehmigung

Neben der „privaten“ Abnahme, die Sie mit den beauftragten Unternehmen nach vollendeten Leistungen durchführen, steht am Ende Ihres Bauvorhabens auch die behördliche Abnahme. Das zuständige Bauamt bzw. die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert dabei die Einhaltung der Baugenehmigung und der damit verbundenen Auflagen. Funktionieren beispielsweise alle Heizungsanlagen ordnungsgemäß? Kann das Gebäude tatsächlich so genutzt werden, wie es beantragt wurde? All dies wird schriftlich in einem Prüfprotokoll festgehalten. Mängel müssen ggf. behoben werden. Wenn alle Vorschriften erfüllt sind, stellt Ihnen das Bauamt einen sogenannten Schlussabnahmeschein aus, der es Ihnen offiziell erlaubt, das Gebäude entsprechend des Verwendungszwecks zu nutzen.

Sollte die Baugenehmigung (teilweise) nicht eingehalten worden sein, müssen Sie entweder nachträgliche Genehmigungen beantragen oder ggf. ein Bußgeld zahlen. In besonders schweren Fällen der Missachtung kann es sogar dazu kommen, dass bestimmte Baumaßnahmen zurückgebaut werden müssen. Achten Sie also in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass es gar nicht erst zur Nichterfüllung der Baugenehmigung kommt. Denn sobald die Abnahme erfolgt ist, sind Sie der offizielle Besitzer des Gebäudes und tragen somit auch die Haftung für alle Mängel oder Fehler, die erst im Nachhinein bemerkt werden.