Was muss der Bauantrag enthalten?
Auch beim einfachen Baugenehmigungsverfahren müssen alle Unterlagen vollständig eingereicht werden. Hierzu finden sie weiter unten eine Auflistung mit den wichtigsten Unterlagen. Es werden aber beim einfachen Baugenehmigungsverfahren nicht alle Punkte geprüft. Dies soll die Bauämter entlasten, da sich so die Bearbeitungszeit verkürzt. Davon profitieren natürlich auch Sie als Bauherr. Allerdings entfällt damit auf Sie und die von Ihnen beauftragten Partner ein höheres Maß an Eigenverantwortung. Denn selbstverständlich müssen dennoch alle baurechtlichen Vorschriften im Detail eingehalten werden. Umso wichtiger ist es, einen erfahrenen Baupartner an der Seite zu haben. Das Planungsbüro Hartmann (www.planungsbuero-hartmann.de) unterstützt Sie zum Beispiel bei Ihrem Bauprojekt in diesem Sinn mit seiner ganzen Expertise.
Hier ein Überblick über die bei einem Bauantrag üblicherweise einzureichenden Unterlagen:
- Bauantrag: Er ist auf einem speziellen Formular zu stellen. Hinweise zu diesem Formular und Downloadlinks finden Sie meistens auf der Webseite des für Ihr Projekt zuständigen Bauamtes. Für NRW finden Sie den Vordruck auch auf der Webseite der Architektenkammer (https://www.aknw.de/mitglieder/recht-und-gesetze/landesbauordnung/ ).
- Lagepläne: Es gibt unterschiedliche Arten, so den Lageplan eines Vermessungsingenieurs (Vermesser-Lageplan), den Lageplan eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (amtlicher Lageplan) sowie den Lageplan des Architekten oder Bauingenieurs (objektbezogener Lageplan).
Der amtliche Lageplan und der objektbezogene Lageplan müssen fast immer eingereicht werden. Nur bei Umbauten, bei denen z.B. Lage und Abmessungen unverändert bleiben, ist der amtliche Lageplan entbehrlich. Bei Bestandgebäuden ist der amtliche Lageplan im Archiv des zuständigen Bauamtes abgelegt. - Flurkarte: Hierbei handelt es sich um einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Deshalb spricht man auch von der Liegenschaftskarte oder dem Flurkartenauszug. Die Flurkarte erhält man beim Liegenschaftsamt. Wichtig: Sie muss maßstabsgetreu und unverzerrt vorgelegt werden.
- Bauzeichnungen: Die Bauzeichnungen enthalten zum Beispiel die Grundrisse aller Geschosse sowie die Vertikalschnitte und Ansichten von allen Seiten. Zwingend sind zudem Angaben über Flucht- und Rettungswege, Türen und Fenster (Öffnungsmaße), Treppen (Steigungsmaße), Höhenmaße (z.B. Raumhöhen) sowie die Raumnutzung. Auch Angaben über alte, neue oder abzubrechende Bauteile (z. B. Feuerwiderstandsklassen) gehören hierzu. Die Bauzeichnungen sind Part des von Ihnen beauftragten Architekten oder Bauingenieurs. Wichtig: Sie müssen mit dem Lageplan übereinstimmen.
- Baubeschreibung: Auch hierfür gibt es einen vorgeschriebenen Vordruck. In ihm werden vom Objektplaner (Architekt oder Bauingenieur) Angaben gemacht über die Art der Nutzung, zum Grundstück (z.B. Trinkwasserversorgung), zur Barrierefreiheit, zum Denkmalschutz (bei Altbauten) oder zu notwendigen Stellplätzen (Kfz/Fahrräder). Der Stellplatznachweis ist zwingend. Nur im Einzelfall kann man sich hiervon gegen eine Ablöse freikaufen.
- Rechnerische Nachweise: Hierunter fallen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse sowie fallweise des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten.
- Bautechnische Nachweise: Hierzu zählen Nachweise zur Standsicherheit (Statik) sowie zum Schall- und Wärmeschutz. Der Nachweis zum Wärmeschutz wird auch EnEV-Nachweis genannt. Die EnEV ist das Kürzel für die Energieeinsparverordnung (siehe auch der Abschnitt „Die EnEV“ auf dieser Webseite).
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung: In den meisten Fällen muss der Entwurfsverfasser, also der von Ihnen beauftragte Architekt oder Bauingenieur, seine Sachkunde und Erfahrung mittels einer Bauvorlageberechtigung (z. B. Kopie der Mitgliedsurkunde in der Architektenkammer) nachweisen. Auf den Webseiten der Architektenkammern finden Sie in der Regel eine entsprechende Liste mit Bauvorlageberechtigten.
- Erhebungsbogen: Es handelt sich hierbei um den Vordruck „Statistik der Baugenehmigungen, Statistische Ämter des Bundes und der Länder“. Er kann online ausgefüllt oder als PDF heruntergeladen werden. In ihm werden Angaben zum Bauherrn, Baugrundstück, zur Art der Bautätigkeit (Neubau, Umbau etc.), zum Gebäude (Einzelhaus, Reihenhaus, Baustoffe, Beheizung, Lüftung), Größe des Bauvorhabens (Geschosse, Flächen, Wohneinheiten) und den Kosten erfasst.
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es hängt vom konkreten Bauvorhaben und der Landesbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes ab, welche Unterlagen Sie im Einzelfall einreichen müssen. Daher ist es immer sinnvoll, sich vorab bspw. auf der Webseite der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Hier finden Sie konkrete Aussagen und Angaben zur Baugenehmigung. Auf der Webseite des Bauamtes der Stadt Köln gibt es zum Beispiel umfangreiche Hinweise zu den geforderten Unterlagen, ein Glossar „Bauen“, eine Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ sowie Angaben zu den anfallenden Gebühren.
Grundsätzlich ist die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde das Bauamt der Kreis- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Ihr Bauvorhaben realisiert werden soll. Hier muss dann auch der Bauantrag gestellt und mit allen Unterlagen eingereicht werden.
Ist es ratsam, die Nachbarschaft miteinzubeziehen?
Auf jeden Fall! Zwar ist für die Erteilung einer Baugenehmigung allein die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Jedoch können Ihre Nachbarn während des gesamten Genehmigungsverfahrens und sogar noch nach erteilter Baugenehmigung weit mehr als nur das berühmte Zünglein an der Waage sein. Denn neben dem Bauamt können auch sie Einwände und Bedenken erheben – unter Umständen sogar mit aufschiebender Wirkung für Ihren ersten Spatenstich. Damit es erst gar nicht so weit kommt, ist es unbedingt ratsam, Ihre Nachbarn frühzeitig in Ihre Planungen miteinzubinden. Auch kann es hilfreich sein, sich von der betroffenen Nachbarschaft vorsorglich eine schriftliche Einverständniserklärung geben zu lassen und dem Bauantrag beizufügen. In Abhängigkeit des Umfangs Ihres Vorhabens, der Grundstücksbeschaffenheit, der Abstandsverhältnisse, der Baulasten sowie der Bestands- und Wegerechte hat Ihre unmittelbare Nachbarschaft ohnehin ein Mitspracherecht.